Einordnung und Faktencheck des Berichts «Stadt Bendorf erfolgreich im Rechtsstreit um die Brexbachtalbahn» (Kleeblatt Nr. 30 vom 24. Juli 2026)

Verein Brexbachtalbahn e.V. · diebrex.de · Stand: 24. Juli 2026 

1. Worum es geht

In der aktuellen Ausgabe des Kleeblatts, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf (Nr. 30 vom 24. Juli 2026, Seite 2), erschien ein Bericht unter der Überschrift «Stadt Bendorf erfolgreich im Rechtsstreit um die Brexbachtalbahn». Der wortgleiche Text ist auf der Internetseite der Stadt Bendorf veröffentlicht. Es handelt sich also nicht um unabhängige Berichterstattung, sondern um die Pressemitteilung der Stadtverwaltung:

Der Bericht erklärt, die Stadt habe sich im Rechtsstreit um die Querung der Brauereistraße mit der Bahnstrecke «erfolgreich durchgesetzt». Das Verwaltungsgericht sei der Rechtsauffassung der Stadt gefolgt, eine Sperrung der Straße sei «straßenrechtlich nicht zulässig». Bürgermeister Christoph Mohr wird mit den Worten zitiert, die «Entscheidung schafft Rechtssicherheit». Ergänzend wird erwähnt, dass eine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz bereits im Juni 2026 abgewiesen wurde und dass die Stadt zu Gesprächen über die Zukunft der Brexbachtalbahn bereit bleibt.

Diese Gesprächsbereitschaft begrüßen wir ausdrücklich – sie ist der eigentliche Ertrag der beiden Gerichtsverfahren. In zentralen Punkten gibt der Bericht das Geschehen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch unzutreffend oder unvollständig wieder. Wir belegen das im Folgenden bewusst nicht mit eigenen Unterlagen des Vereins, sondern ausschließlich mit unabhängigen, öffentlich nachprüfbaren Quellen: der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz, der Berichterstattung der Rhein-Zeitung und der Deutschen Presse-Agentur (dpa), dem Fachmagazin LOK Report sowie der Nutzen-Kosten-Untersuchung des Zweckverbands SPNV-Nord. Alle Fundstellen sind am Ende dieses Beitrags aufgeführt.

2. Was vor Gericht tatsächlich geschah

2.1 Verfahren gegen das Land Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1061/25.KO)

Die Eifelbahn Verkehrsgesellschaft mbH (EVG), Pächterin der nie entwidmeten Bahnstrecke und Inhaberin einer Betriebsgenehmigung, wollte mit dieser Klage erreichen, dass das Land die Stadt Bendorf verpflichtet, die Querung der Brauereistraße zu sperren und zu beseitigen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 2. Juni 2026 ab – allerdings aus rein formalen Gründen. Nach der Pressemitteilung des Gerichts wurde das Begehren «von keiner Anspruchsgrundlage getragen»: Das Land ist für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständig, die Stadt ist kein möglicher Adressat eisenbahnaufsichtlicher Anordnungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, und ein Anspruch aus dem Eisenbahnkreuzungsgesetz scheiterte allein daran, dass noch kein verfahrenseinleitender Antrag auf Durchführung des Kreuzungsrechtsverfahrens gestellt worden war.

Zwei Dinge sind entscheidend: Erstens hat das Gericht damit nicht festgestellt, dass die Querung rechtmäßig ist – es hat festgestellt, dass die EVG den falschen Beklagten verklagt und einen Verfahrensschritt noch nicht gegangen war. Den richtigen Weg hat das Gericht dabei gleich mitbenannt: das förmliche Kreuzungsrechtsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. Zweitens hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Eine Rechtsfrage, die ein Gericht selbst für grundsätzlich bedeutsam und obergerichtlich klärungsbedürftig hält, ist das Gegenteil von abschließend entschieden.

2.2 Verfahren gegen die Stadt Bendorf (Az. 2 K 327/26.KO)

Im zweiten Verfahren, verhandelt am 1. Juli 2026 vor der 2. Kammer, gibt es überhaupt kein Urteil. Die EVG nahm ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurück – laut Pressemitteilung des Gerichts, «nachdem die Stadt ausdrücklich ihre jederzeitige Bereitschaft zu Gesprächen über die Gesamtproblematik mit allen Beteiligten erklärt hatte». Nicht ein juristischer Sieg der Stadt beendete das Verfahren, sondern ihre Zusage, endlich mit allen Beteiligten an einen Tisch zu kommen.

Was in der Verhandlung tatsächlich gesagt wurde, hat die Rhein-Zeitung am 5. Juli 2026 ausführlich dokumentiert. Danach stellte die Vorsitzende Richterin Carolin Breitbach fest, dass die Stadt die Brauereistraße rechtswidrig entgegen dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 1997 errichtet hat, der eine höhenfreie Querung (Über- oder Unterführung) vorschrieb. Ihr Kommentar dazu laut Rhein-Zeitung: «Das haben wir hier nicht so häufig. Das ist schon ein Ding.» Die Kammer stellte zudem klar, dass die EVG grundsätzlich einen Anspruch hat, die Strecke zu befahren, und regte ausdrücklich eine außergerichtliche Einigung an: Ein Urteil sei möglich, helfe aber niemandem, wenn eine Lösung anschließend über Jahre durch Rechtsmittel bei Oberverwaltungs- und Bundesverwaltungsgericht blockiert werde. Diese Feststellungen bestätigt auch die Pressemitteilung des Gerichts: Die Vorsitzende habe festgestellt, dass die Stadt die Straße entgegen der Vorgabe im Planfeststellungsverfahren errichtet hat.

3. Faktencheck: Vier Aussagen des Berichts im Licht unabhängiger Quellen

3.1 «Erfolgreich durchgesetzt»?

Eine Klagerücknahme ist kein Obsiegen in der Sache. Das Verfahren endet ohne Urteil, ohne inhaltliche Prüfung und ohne Rechtskraft; keine einzige der streitigen Rechtsfragen ist dadurch entschieden. Wer eine Rücknahme, die auf der eigenen Gesprächszusage beruht, als errungenen Sieg darstellt, verwechselt das Ende eines Verfahrens mit dessen Ausgang. Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts spricht dementsprechend nüchtern von einer zurückgenommenen Klage – von einem Erfolg der Stadt ist dort an keiner Stelle die Rede.

3.2 Ist das Gericht der Rechtsauffassung der Stadt «gefolgt»?

Nein. Die 2. Kammer hat keine Entscheidung getroffen, der sie irgendeine Rechtsauffassung hätte zugrunde legen können. Die im Bericht genannten Maßstäbe – Gefahrenbewertung, örtliche Verkehrsverhältnisse, Verhältnismäßigkeit – sind der Vortrag der Stadt, nicht die Würdigung des Gerichts. Aktenkundig ist vielmehr das Gegenteil dessen, was der Bericht nahelegt: die in der Verhandlung getroffene Feststellung der Vorsitzenden Richterin, dass die Straße planfeststellungswidrig errichtet wurde. Richtig ist allein, dass die Kammer andeutete, eine vollständige Beseitigung der Straße könnte unverhältnismäßig sein – eine Bemerkung in der Verhandlung, kein Urteil, und erst recht keine Aussage, die Querung sei rechtmäßig oder eine Sicherung entbehrlich.

3.3 «Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit»?

Im Verfahren gegen die Stadt existiert keine Entscheidung, die Rechtssicherheit schaffen könnte. Im Verfahren gegen das Land ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sämtliche materiellen Kernfragen – der rechtliche Status der Querung, ihre technische Sicherung, die Herstellung der 1997 planfestgestellten höhenfreien Querung, die Kostentragung – sind offen. Rechtssicherheit entsteht erst auf dem Weg, den das Gericht selbst gewiesen hat: durch das förmliche Kreuzungsrechtsverfahren oder durch die vom Gericht angeregte Einigung aller Beteiligten.

3.4 Was der Bericht seinen Leserinnen und Lesern vorenthält

Der Bericht verschweigt erstens die ausdrückliche Einigungsempfehlung des Gerichts, die gerade das Ziel hatte, jahrelange Instanzenzüge zu vermeiden und den Weg für eine Lösung – und damit für die Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke – freizumachen. Er verschweigt zweitens die in der Verhandlung getroffene Feststellung, dass die Brauereistraße entgegen dem Planfeststellungsbeschluss errichtet wurde, und dass die EVG grundsätzlich einen Anspruch hat, die nie entwidmete Strecke zu befahren. Drittens bleibt unerwähnt, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Querung nach einem offiziellen Schreiben als Schwarzbau eingestuft hat – so berichtet vom unabhängigen Fachmagazin LOK Report. Und viertens fehlt jeder Hinweis auf den Kontext, in dem diese Verfahren stehen: Die Reaktivierung der Brexbachtalbahn erreichte in der Nutzen-Kosten-Untersuchung des SPNV-Nord einen Quotienten von 3,89 – den mit Abstand höchsten Wert aller elf in Rheinland-Pfalz untersuchten Strecken -, und der Bund kann bis zu 90 Prozent der Reaktivierungskosten einschließlich der Bahnübergänge fördern. Auch darüber hat die Rhein-Zeitung berichtet.

4. Warum eine Einigung gerade im Interesse der Stadt Bendorf liegt

Erstens: Die rechtlichen Risiken bestehen fort. Die Feststellung der planfeststellungswidrigen Errichtung ist in öffentlicher Verhandlung getroffen und dokumentiert. Die Berufung im Landesverfahren ist zugelassen, und das vom Gericht benannte Kreuzungsrechtsverfahren kann jederzeit durch einen Antrag eingeleitet werden. Der Konflikt ist durch die Klagerücknahme nicht gelöst, sondern nur an den Verhandlungstisch verlagert – dort, wo er hingehört.

Zweitens: Nur im Verbund mit der Reaktivierung stehen Fördermittel bereit. Wird die Querungsfrage im Rahmen der laufenden Reaktivierungsplanung des SPNV-Nord gelöst, kann der Bund bis zu 90 Prozent der Kosten übernehmen – einschließlich der Bahnübergänge. Scheitert der kooperative Weg, bleiben die offenen Fragen aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1997 und der Vereinbarung zwischen Stadt, Landesbetrieb Mobilität und DB Netz vom 2. März 2000, mit der die Stadt die planfestgestellte höhenfreie Querung übernommen hat, ohne diese Förderkulisse zu klären. Eine Einigung ist für den städtischen Haushalt schlicht die wirtschaftlichere Option.

Drittens: Die von der Stadt angestrebte Hochstufung der Brauereistraße zur Bundesstraße setzt geordnete rechtliche Verhältnisse an der Querung voraus. Auch dieses erklärte Ziel der Stadt lässt sich nur am runden Tisch erreichen, nicht im Dauerkonflikt.

Viertens: Die verkehrlichen Sorgen sind lösbar – und kleiner als oft dargestellt. Die eingleisige Strecke ohne Kreuzungsmöglichkeit zwischen Siershahn und Ransbach-Baumbach lässt höchstens ein Zugpaar pro Stunde zu, also zwei Zugdurchfahrten. Nach der technischen Vorbetrachtung des Signaltechnikherstellers Scheidt & Bachmann liegen die Schließzeiten am Bahnübergang Brauereistraße bei rund 39 Sekunden je Durchfahrt aus Richtung Engers und rund 50 Sekunden aus Richtung Grenzau. Das ist eine planbare, technisch beherrschbare Größe – kein Grund, einer Stadt den Anschluss an die einzige Schienenverbindung zwischen Westerwald und Rheintal zu verbauen.

Fünftens: Das Gericht selbst hat diesen Weg empfohlen. Wenn eine Kammer des Verwaltungsgerichts den Beteiligten nahelegt, sich zu einigen, statt Jahre in Rechtsmitteln zu verlieren, dann ist das kein Randaspekt, sondern die zentrale Botschaft beider Verhandlungstage. Ein Bericht, der genau diese Botschaft weglässt und stattdessen einen Sieg verkündet, erschwert das, was Gericht, Land, EVG und – nach eigener Erklärung – auch die Stadt wollen: eine Gesamtlösung.

5. Unsere Haltung

Der Verein Brexbachtalbahn e.V. begrüßt die von der Stadt Bendorf erklärte und im Kleeblatt bekräftigte Gesprächsbereitschaft ohne Wenn und Aber. Genau diese Zusage – nicht ein juristischer Erfolg – hat die Klagerücknahme ermöglicht und den Weg für den angekündigten runden Tisch mit EVG, Stadt, Innenministerium, Landesbetrieb Mobilität und Landeseisenbahnaufsicht geöffnet. Wir erwarten, dass diese Gespräche zügig aufgenommen werden und in das förmliche Kreuzungsrechtsverfahren münden, eingebettet in die laufende Reaktivierungsplanung des SPNV-Nord.

Wiedereröffnung bei Hundsdorf 2009

Zu einer tragfähigen Lösung gehört aber auch eine öffentliche Kommunikation, die den Bürgerinnen und Bürgern die Tatsachen vollständig darstellt. Wer aus einer Klagerücknahme nach eigener Gesprächszusage einen errungenen Sieg macht und die deutlichen Feststellungen des Gerichts unerwähnt lässt, informiert nicht, sondern verstellt den Blick auf die anstehenden gemeinsamen Aufgaben.

Der Verein steht allen Beteiligten – ausdrücklich auch der Stadtverwaltung – für einen faktenbasierten Dialog zur Verfügung. Alle nachfolgend genannten Quellen sind öffentlich zugänglich und unabhängig vom Verein.

6. Quellen und Nachweise

Sämtliche Aussagen dieses Beitrags zu den Gerichtsverfahren beruhen auf den folgenden, vom Verein unabhängigen Quellen:

Nr. Quelle Datum Inhalt / Fundstelle
1 Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung zu den Verfahren Az. 1 K 1061/25.KO und Az. 2 K 327/26.KO 07.07.2026 Klageabweisung gegen das Land mangels Anspruchsgrundlage; fehlender verfahrenseinleitender Antrag zum Kreuzungsrechtsverfahren; Zulassung der Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz; Feststellung der planfeststellungswidrigen Errichtung; Klagerücknahme nach Gesprächszusage der Stadt. Vollständig wiedergegeben u. a. in WW-Kurier/NR-Kurier: «Brexbachtalbahn: Eine Klage abgewiesen, eine Klage zurückgenommen», 07.07.2026.
2 Rhein-Zeitung (Winfried Scholz): «Streit um die Brex in Bendorf: Das sagt das Gericht» 05.07.2026 Ausführlicher Verhandlungsbericht vom 1. Juli 2026: Feststellung der rechtswidrigen Errichtung entgegen dem Planfeststellungsbeschluss vom 25.02.1997; grundsätzlicher Anspruch der EVG zum Befahren der Strecke; Einigungsempfehlung der Vorsitzenden Richterin; Vereinbarung Stadt/LBM/DB Netz vom 02.03.2000.
3 Rhein-Zeitung / dpa (lrs): «Streit um Brexbachtalbahn: Klage gegen Land abgewiesen» 07.07.2026 Agenturbericht: Klageabweisung, Zulassung der Berufung, Klagerücknahme im Parallelverfahren.
4 Rhein-Zeitung (Winfried Scholz): «Außergerichtliche Einigung: Zur ‹Brex›-Strecke durch Bendorf stehen Gespräche an» 09.07.2026 Zusammenfassung der Gerichts-Pressemitteilung; angekündigter runder Tisch (EVG, Stadt, Innenministerium, LBM, Landeseisenbahnaufsicht); Nutzen-Kosten-Quotient 3,89 als höchster Wert aller elf untersuchten Strecken; Bundesförderung von bis zu 90 Prozent einschließlich der Bahnübergänge.
5 LOK Report: «Rheinland-Pfalz: Mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz zur Reaktivierung der Brexbachtalbahn» Juni 2026 Bericht zur Verhandlung vom 02.06.2026; Hinweis auf das offizielle Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes mit der Einstufung der Querung als Schwarzbau; Kompromissbereitschaft der EVG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Brauereistraße.
6 Blick aktuell: «Mündliche Verhandlung zur Reaktivierung der Brexbachtalbahn» Juni 2026 Regionalbericht zur Verhandlung vom 02.06.2026 vor der 1. Kammer.
7 Zweckverband SPNV-Nord: Nutzen-Kosten-Untersuchung zur Reaktivierung von Bahnstrecken in Rheinland-Pfalz; Pressemitteilung des Verkehrsministeriums Rheinland-Pfalz 2025 / 26.06.2025 Nutzen-Kosten-Quotient der Brexbachtalbahn: 3,89 – höchster Wert der elf untersuchten Strecken; Fördervoraussetzung ist ein Quotient über 1,0.
8 Scheidt & Bachmann: technische Vorbetrachtung zur Signaltechnik / Bahnübergangssicherung 2016 ff. Schließzeiten am Bahnübergang Brauereistraße: rund 39 Sekunden je Zugdurchfahrt aus Richtung Engers, rund 50 Sekunden aus Richtung Grenzau.
9 Stadt Bendorf: Pressemitteilung «Stadt Bendorf erfolgreich im Rechtsstreit um die Brexbachtalbahn» (bendorf.de); wortgleich in: Kleeblatt – Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf, Nr. 30, S. 2 24.07.2026 Gegenstand dieser Einordnung.

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